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Fahrzeugverkauf


Zuständige Behörde / Person:
Kfz.-Zulassungsbehörde
Badstraße 20
77652 Offenburg
Telefon:
0781 805-1225

Telefax:
0781 805-9508

E-Mail:




Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen

Lesen Sie unsere Informationen um sich vor Betrug zu schützen:

Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Käufer seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung nicht nachkommt. Dies hat zur Folge, daß der Verkäufer weiterhin die Kfz.-Steuer und die Versicherungsprämien bis zur Umschreibung oder Abmeldung des Fahrzeugs weiter entrichten muss.

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Dieses Informationsblatt beachten
Die "Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung" (Verkaufsanzeige) ausfüllen, unterschreiben (auch vom Käufer)
Die "Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung" (Verkaufsanzeige) Ihrer Zulassungsbehörde vorlegen
Der sicherste Schutz überhaupt ist die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde vor der Übergabe an den Käufer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II, den Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder.

Bitte füllen Sie die "Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung" (Verkaufsanzeige) vollständig und gut leserlich aus und überprüfen Sie die Daten des Käufers anhand seines Ausweises (Name und vollständige Adresse). Es gibt Fahrzeugkäufer, die unter einem falschen Namen und Scheinadresse Fahrzeuge kaufen. Kann Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen ("ich habe den Ausweis gerade nicht bei mir, ich zahle jetzt aber gleich und nehme das Fahrzeug mit"), ist Vorsicht geboten.

Solche Autokäufer kaufen oft privat oder auf Automärkten. Besonders häufig treten diese Fälle bei Fahrzeugen mit einem Wert von 50,- bis 2.500,- € auf. Ihre Freude über den geglückten Fahrzeugverkauf kann schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn Sie weiterhin die Kfz.-Steuer und die Versicherungsprämien entrichten müssen. Außerdem können für eingeleitete Verfahren zur Zwangsstilllegung erhebliche Verwaltungskosten bis 286,- € anfallen.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung "der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen" nützt nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Dann bleibt nur der privatrechtliche Klageweg.

Sie haben das Fahrzeug in das Ausland verkauft

In diesen Fällen muss das Fahrzeug vorher bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden, da von ausländischen Zulassungsbehörden in der Regel keine Rückmeldung erfolgt. Es ist ggf. Aufgabe des Verkäufers, sich die erforderlichen Unterlagen im Ausland zu besorgen. Dies ist oft sehr schwierig und zeitaufwendig. Die Ausfuhr des Fahrzeugs ins Ausland ist vom Käufer mit Ausfuhrkennzeichen vorzunehmen.


Verfügbare Formulare:


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